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Begriffe aus der Welt der Druckluft

Druckluftlexikon - A

Aufbau von Füllanlagen

Das Errichten und der Betrieb einer Füllanlage unterliegt der Gewerbeordnung.
Die Druckbehälterverordnung als Teil der Gewerbeordnung schreibt vor, welche Maßnahmen erforderlich sind. Vorgeschrieben ist eine Genehmigung durch das Gewerbeaufsichtsamt, der eine technische Überprüfung der Anlage durch den Sachverständigen (TÜV) vorausgeht. Ausgenommen davon sind Kompressoren, die in rein privatem Bereich oder innerhalb von Firmen für den Eigenbedarf eingesetzt werden (z.B. Werksfeuerwehr, Druckluftversorgung). Die Abgabe von Druckluft an andere ist dabei ausgeschlossen. Dazu gehören auch Sporttaucher, selbst wenn sie Angehörige dieser Firma sind!

Der Vereinsbetrieb ist noch "Grauzone", es sollte auf jeden Fall keine Luft an Vereinsfremde abgegeben werden. Wenn auch für die vereinseigene Füllanlage keine Genehmigung erforderlich ist, so sollten doch alle der Sicherheit dienenden Vorschriften beachtet werden, um Schwierigkeiten im Falle eines Unfalles vorzubeugen.

Das Verfahren für die Genehmigung ist sehr aufwendig, da zahlreiche Verordnungen und Vorschriften beachtet werden müssen. Dazu gehören z.B. Druckbehälterverordnung, Unfallverhütungsvorschrift, Technische Regeln, VDE-Vorschriften, DIN-Normen, Landesbauordnung, usw.

Voraussetztung für die Genehmigung ist z.B., daß die Füllanlage nicht in einem reinen Wohngebiet liegt. Das Gebiet muß als Industrie- oder mindestens als Mischgebiet ausgewiesen sein. Dieses muß von der Gemeinde bestätigt werden. Weiterhin muß ein Aufstellungsplan eingereicht werden, aus dem die Raumaufteilung, Zugänge und der Aufstellungsort hervorgeht. Dabei ist das Aufstellen in Durchgängen nicht zulässig, Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Bei Füllanlagen, also der Erweiterung des Kompressors durch Speicherflaschen, Rohrleitungen und Umschalter, ist ein Aufbauplan und ein Rohrleitungsschema mit einzureichen. Die in der Bedienungsanleitung geforderten Abstände und Belüftungsquerschnitte müssen eingehalten werden. Diese Betriebsanleitung, ebenso wie Kaufvertrag und TÜV-Bescheinigung des Kompressors ist ebenso mit einzureichen. Die TÜV-Bescheinigung sollte man generell beim Kauf des Kompressors mitbestellen. Die einzelnen TÜV-Bezirke sind zwar ländermäßig aufgeteilt und selbstständig, in der Regel erkennen sie aber TÜV-Bestätigungen anderer Bundesländer an.
Zusätzlich muß eine Prüfbestätigung des Füllschlauches vorliegen; diese darf nicht älter als ein Jahr sein!

Die elektrische Installation muß so gestaltet sein, daß die Anlage im Gefahrenfall über einen Notausschalter abgeschaltet werden kann. Dieser Notausschalter muß schnell erreichbar und außerhalb des Gefahrenbereiches sein.

Wegen der oft nicht einheitlichen Forderungen der verschiedenen Behörden sollte vor der Planung einer Fülleinrichtung mit Gewerbeaufsichtsamt, TÜV und Gemeindeverwaltung gesprochen werden.

 

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